Nahaufnahme einer Hand, die zwei Batterien hält, mit einem unscharfen Gesicht im Hintergrund.
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Batterierecycling in Deutschland​

In Deutschland regelt das am 3. November 2020 erlassene „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren “ (nachfolgend BattG) die Bestimmungen und Pflichten im Zusammenhang mit Batterien.​

Das Gesetz gilt für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Größe, Masse, stoffliche Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in anderen Produkten eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind (§1 Abs. 1 BattG).​

Hersteller von Batterien sind verpflichtet, die von Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind zu beseitigen (§5 Abs. 1 BattG).​

Die Rücknahmesysteme müssen seit dem 01.01.2021 jeweils im eigenen System jährlich eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.​ 

Batterien als Ressource​

Sammeln und sortieren​

Gut zu wissen

Das Batteriegesetz (BattG) und die EU-Verordnung verpflichtet alle Vertreiber von Batterien, Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte und Altfahrzeuge sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur kostenlosen Rücknahme von Geräte-Altbatterien  (BattG §§ 9, 12, 13). Zusätzlich dazu ist es für freiwillige Rücknahmestellen möglich, die von ihnen erfassten Geräte-Altbatterien an ein Rücknahmesystem nach § 7 BattG kostenlos abzugeben (BattG §13a).

Der Kaufpreis für Batterien und Akkus enthält immer den gesetzlich vorgeschriebenen Umweltbeitrag.

Dieser Umweltbeitrag deckt die Kosten* für Sammlung, Verwertung und Informations-Kampagnen gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) und beläuft sich aktuell durchschnittlich auf 0,55 Euro pro Kilogramm Batterien.

* Die angegebenen Kosten ergeben sich aus der Berechnung des Durchschnittspreises über alle chemischen Systeme hinweg. Bei dieser Angabe handelt es sich derzeit noch um einen Schätzwert. In Zukunft werden die hier angegebenen Daten von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer berechnet. Hierfür werden keine wettbewerbsrelevanten Daten ausgetauscht.

Gesetzliche Grundlage

Artikel 56 Absatz 4 der Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542):

(4) Die vom Hersteller zu zahlenden finanziellen Beiträge decken bezüglich der von dem Hersteller auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellten Produkte die folgenden Kosten:

  • Kosten für die getrennte Sammlung von Altbatterien und der anschließenden Beförderung und der anschließenden Behandlung der Altbatterien, wobei etwaige Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder dem Wert der aus recycelten Altbatterien wiedergewonnenen Sekundärrohstoffe zu berücksichtigen sind,
  • Kosten für die Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5,
  • Kosten für die Bereitstellung von Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Artikel 74,
  • Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 75.

Sicheres Batterierecycling​

Um Altbatterien jeglicher Art sicher recyclen zu können, muss der gesamte Prozess, von der Sammlung bis zur Verwertung höchsten Qualitäts- und Umweltstandards entsprechen und alle beteiligten Akteure müssen nach diesen handeln.

Zertifizierungen

Als Teil der RLG ist REBAT seit 2003 gemäß DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO 14001 zertifiziert. Die RLG ist weiterhin zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Auf diese Weise werden hohe Standards im Qualitäts- und Umweltmanagement garantiert sowie regelmäßig durch unabhängige Gutachter überwacht. Die Verwertung der Altbatterien findet ausschließlich in geprüften Betrieben in Deutschland statt.​

ISO_14001_2015

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