Das neue Batteriegesetz (BattG2)​

Seit dem 01.01.2021 ist das neue Batteriegesetz kurz BattG2 in Kraft getreten. Dies sieht neben der Erhöhung der gesetzlichen Mindest-Sammelquote, von 45% auf zukünftig 50%, auch eine Reorganisation der Batterie-Registrierung vor. In Zukunft wird die Stiftung ear (EAR), die bereits die Registrierung von Elektrogeräten und deren Abholkoordination verwaltet, auch die Verwaltung der Batterie-Registrierungen übernehmen.​

Das Gesetz gilt weiterhin für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in Produkten eingebaut oder Produkten beigefügt sind.

Dabei werden drei Arten unterschieden:​
  • Gerätebatterien sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können.​
  • Industriebatterien sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.​
  • Fahrzeugbatterien sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.​
Wer gilt als Hersteller?​
Hersteller ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die Batterien von nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Herstellern anbieten, gelten als Hersteller.​
Wer gilt als Vertreiber?​
Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Unter Anbieten versteht man das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.​
Wie sind Hersteller im Ausland betroffen?​
Für Hersteller aus dem In- und Ausland besteht die Möglichkeit einen Dritten oder Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung von Herstellerpflichten zu beauftragen. Dies betrifft auch administrative Leistungen wie die Registrierung bei der Stiftung ear.​
Welche Pflichten haben Vertreiber/Händler zu erfüllen?​
Händler müssen alle von ihnen vertriebenen Batteriesorten nach Gebrauch vom Verbraucher kostenlos zurücknehmen. Anschließend sind Vertreiber dazu verpflichtet die Altbatterien den Herstellern/Rücknahmesystemen zur Verwertung oder Beseitigung überlassen. Dies gilt ebenso für Online-Händler. Rücknahmeort ist in diesem Fall das Versandlager. Die Kosten für die Rücksendung der Altbatterien zum Händler übernimmt der Kunde.​

Händler und Online-händler müssen weiter in Ihrem Geschäft beziehungsweise im Onlineshop gut sicht- und lesbar auf die Rücknahme von Batterien hinweisen und den Kunden auf seine Rückgabepflicht aufmerksam machen.
Welche Behörde ist maßgeblich verantwortlich?​
Bislang war das Umweltbundesamt (UBA) die zuständige Behörde für Hersteller. Ab dem 01.01.2021 wird die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) an die Stelle des UBA treten und als maßgebliche Behörde für das neue BattG2 dienen.​
Entstehen Kosten durch die Regestrierung bei der Stiftung ear ?​
Bist dato war die Anzeige der Markteilnahme beim UBA kostenfrei und wird nun durch eine kostenpflichtige Registrierung von Herstellern bei der Stiftung ear ersetzt. Die Kosten für eine Registrierung können in der Gebührenverordnung eingesehen werden.​
Bis wann muss die Registrierung erfolgen?​
Die Registrierung muss grundsätzlich bis zum 31.12.2020 erfolgen. Für Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Sie müssen bis spätestens 01.01.2022 bei der Stiftung ear neu registriert sein.​

Bitte beachten Sie hierzu auch die von der stiftung ear offiziell bereitgestellten Vorinformationen.​

ACHTUNG: Diese Frist greift jedoch nur, wenn keine Veränderungen an der bisherigen Anzeige vorgenommen werden. Falls Daten aktualisiert oder ergänzt werden, muss dies ab dem 01.01.2020 bei der Stiftung ear angegeben werden. Daher empfiehlt es sich bestehende Anzeigen auf ihre Aktualität und Richtigkeit noch in diesem Jahr zu prüfen und bei Abweichungen dies dem UBA bis zum 31.12.2020 zu melden.​
Gilt die Registrierung bei der Stiftung ear dauerhaft?​
Ja, die Registrierung gilt bis zu einem möglichen Widerruf dauerhaft. Änderungen der Anzeige, beispielsweise durch Anpassungen im Produktsortiment, müssen bei der Stiftung ear aber angegeben werden.​
Was geschieht bei einer Nicht-Registrierung?​
- Bußgelder von bis zu 100.000 Euro​
- Gewinnabschöpfung​
- Vertriebsverbot
Dürfen Dritte mit der Wahrnehmung von Herstellerpflichten beauftragt werden?​
Das beauftragte Rücknahmesystem ist dazu verpflichtet eine Genehmigung bei der Stiftung ear einzuholen und Geräte-Altbatterien in ganz Deutschland an Sammelstellen in geeigneten Behältnissen abzuholen. Dabei hat das Rücknahmesystem eine Sammelquote von mindestens 50% der vom Hersteller in den Verkehr gebrachten Menge an Batterien zu erfüllen. Weiter übernimmt das Rücknahmesystem für angeschlossene Hersteller die Dokumentation, welche zusätzlich extern geprüft wird. Daher sind Hersteller dazu verpflichtet dem Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten (Erfolgskontrolle) notwendigen Informationen auf Verlagen des Rücknahmesystems bereitzustellen. Letztlich übernimmt das Rücknahmesystem die Pflicht Informationskampagnen über Batterien für Verbraucher durchzuführen.​
Was ändert sich für das Rücknahmesystem?​
Das beauftragte Rücknahmesystem ist dazu verpflichtet eine Genehmigung bei der Stiftung ear einzuholen und Geräte-Altbatterien in ganz Deutschland an Sammelstellen in geeigneten Behältnissen abzuholen. Dabei hat das Rücknahmesystem eine Sammelquote von mindestens 50% der vom Hersteller in den Verkehr gebrachten Menge an Batterien zu erfüllen. Weiter übernimmt das Rücknahmesystem für angeschlossene Hersteller die Dokumentation, welche zusätzlich extern geprüft wird. Daher sind Hersteller dazu verpflichtet dem Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten (Erfolgskontrolle) notwendigen Informationen auf Verlagen des Rücknahmesystems bereitzustellen. Letztlich übernimmt das Rücknahmesystem die Pflicht Informationskampagnen über Batterien für Verbraucher durchzuführen.​
An wen können sich Vertreiber/Händler jetzt wenden?​
Vertreiber bzw. Rücknahmestellen müssen zunächst einen Vertrag mit einem Rücknahmesystem schließen, welches sie frei wählen können. Das Rücknahmesystem ist dann verpflichtet Altbatterien beim Vertreiber innerhalb von 15 Werktagen ab einer Menge von 90 Kilogramm, nach Beauftragung, kostenlos abzuholen. Sollte der Vertreiber die 90 Kilogramm innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreichen, steht dem Vertreiber dennoch eine einmalige Abholung durch das Rücknahmesystem zu.​

Ein Vertreiber ist für mindestens 12 Monate an ein Rücknahmesystem gebunden – eine Kündigung ist bis 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit möglich oder falls keine Laufzeit vereinbart ist vor Ablauf der 12 Monate. Kündigt der Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um weitere 12 Monate.

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