In Deutschland regelt das am 3. November 2020 erlassene „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren “ (nachfolgend BattG) die Bestimmungen und Pflichten im Zusammenhang mit Batterien.
Das Gesetz gilt für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Größe, Masse, stoffliche Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in anderen Produkten eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind (§1 Abs. 1 BattG).
Hersteller von Batterien sind verpflichtet, die von Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind zu beseitigen (§5 Abs. 1 BattG).
Die Rücknahmesysteme müssen seit dem 01.01.2021 jeweils im eigenen System jährlich eine Sammelquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.
Zusätzliche Informationen zum BattG und dessen Neuerungen finden Sie
hier.