AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen REBAT - Verwertung von Gerätebatterien 

(Stand: 22.01.2020, v1.0),  

1.         Geltungsbereich, Ausschluss von anderen Bedingungen 

Der Auftraggeber („AG“, „Sammelstelle“) beabsichtigt, dem Rücknahmesystem REBAT beizutreten. Hierfür werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) vereinbart. Diese AGB gelten für den Geschäftsbereich REBAT der RLG Systems AG  („RLG“, „Auftragnehmer“, „AN“), also für alle Leistungen im Rahmen der Entsorgung von Gerätebatterien nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren („BattG“). 

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Abweichende Bedingungen, insbesondere andere AGB, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart werden. 

2.         Leistungsbeschreibung (Leistungsumfang des AN) 

Der AN erbringt im Rahmen des Vertrages folgende Leistungen: 

  • Der AN verpflichtet sich, ein kollektives Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien gem. § 7 Abs. 3 BattG zu betreiben und übernimmt im Rahmen der Gerätebatterieentsorgung den Transport, die Behältergestellung und die Entsorgung der Gerätebatterien. 
  • Der AN stattet die Sammelstellen mit Sammelbehältern gemäß den ADR Vorschriften aus. 
  • Der AN organisiert die Abholung und den Tausch der Gerätebatterien aus den Sammelstellen des AG. Die kleinstmöglich zu beauftragende Abholmenge beträgt 90 kg. Abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen, vorherigen Zustimmung durch den AN. 
  • Der AN transportiert die Batterien zum Zwischenlager und zur Verwertungsanlage. 
  • Der AN verwertet die Batterien nach den Vorschriften des BattG. 
  • Der AN ist berechtigt, auch andere als die im Vertrag vorgesehene Leistungen vorzunehmen, wenn die ursprünglich vorgesehene Entsorgung nicht möglich sein sollte und alternativ eine ersatzweise Entsorgung durchgeführt werden muss. 
  • Der AN ist unter einer Telefonhotline zwischen 09:00 und 17:00 h (Montag-Freitag) CET erreichbar, außer zu Betriebsferien und an bundesweiten Feiertagen. 

3.         Einschaltung Dritter 

Der AN ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dabei hat er Sorge zu tragen, dass die beauftragten Unternehmen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Genehmigungen haben. 

4.         Selbstauskunft 

Der AG erteilt für seine Sammelstellen mit dem ihm von dem AN übergebenen Selbstauskunftsformular in der jeweils gültigen Fassung Auskunft über seinen Status gemäß BattG. In der Selbstauskunft sind die erwartete Jahresanlieferungsmenge in Kilogramm, der Lithiumgehalt (Li-Batterien und Akkus) an der Gesamtmenge in % und die Anzahl der Sammelstellen definiert. Mit Unterschrift auf dem Selbstauskunftsformular, bzw. dem Absenden der Selbstauskunft über unsere Homepage (www.rebat.de), erkennt der AG die aktuellen Befüllungshinweise und die AGB der RLG an. 

5.         Verzichtserklärung 

Sollte zum Zeitpunkt der ersten Beauftragung des AN ein Rücknahmesystem gemäß § 6 BattG festgestellt sein und der AG laut BattG andienungspflichtig sein, muss der AG mittels Verzichtserklärung seinen Wechsel zum AN gegenüber dem andienungspflichtigen Rücknahmesystem fristgemäß anzeigen. Das Formular zur Verzichtserklärung wird seitens des AN zur Verfügung gestellt. Der AN erhält eine Kopie der unterzeichneten Verzichtserklärung. Im Fall der Einstufung der Sammelstelle als „freiwillige Sammelstelle“ kann ein Wechsel zum AN sofort erfolgen. 

6.         Registrierung und Behältertausch 

Auf Basis des Registrierungsantrags des AG unter 

https://portal.ccrsystems.com/MDM/Registration/RebatDe   

und dem gegebenenfalls abgeschlossenen Entsorgungsvertrag erfolgt die verbindliche Registrierung der Sammelstelle durch den AN. 

Mit Bestätigung der Registrierung erhält der AG ein Willkommenspaket mit den Log-in Daten zum Webportal des AN, den Befüllungshinweisen und dem Beauftragungsleitfaden zur Batterieabholung. 

Den Behältertausch meldet der AG im Internet unter dem folgenden Link: 

https://portal.ccrsystems.com/login/login.aspx   

Alternativ kann für den Batterietausch die REBAT "PickApp" für IOS und Android kostenlos aus dem AppStore geladen werden. 

7.         Pflichten des Auftraggebers 

Der AG ist an seinen Sammelstellen zur ordnungsgemäßen Befüllung der Behältnisse gemäß allen gültigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften verpflichtet. Dabei sind die der Sammelstelle vom AN übergebenen Befüllungshinweise in ihrer jeweils gültigen Form zwingend zu beachten und einzuhalten. Diese Befüllungshinweise ersetzen nicht geltendes Recht. 

Der AG ist verpflichtet, seine Mitarbeiter an den betroffenen Sammelstellen entsprechend diesen Befüllungshinweisen zu schulen. 

Der AN und seine Transportdienstleiter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Befüllung und Verpackung der Behältnisse bei der Abholung zu kontrollieren. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Befüllung oder Verpackung ist der AN berechtigt, die Annahme zu verweigern. Der AG ist dann verpflichtet, die Behältnisse auf eigene Kosten neu zu verfüllen oder zu verpacken. 

Der AG muss an den Sammelstellen eine barrierefreie und ladefertige Zurverfügungstellung der Batterien gewährleisten. 

Durch Übersendung des Tauschauftrages wird der AN beauftragt, die Verwertung gemäß Selbstauskunft und/oder Vertrag durchzuführen. 

Der AG ist verpflichtet, die in seiner Selbstauskunft und/oder Vertrag angegebenen Angaben einzuhalten. Werden zwischen dem AG und dem AN Mindestabholmengen vereinbart, sind diese einzuhalten. 

8.         Vergütung, Kosten 

Die Vergütung des AN richtet sich nach den individuell getroffenen Vereinbarungen. 

Die Abholung und die Verwertung der Gerätebatterien sind für Vertreiber von Gerätebatterien i.S.v. § 9 BattG, für Betreiber einer Behandlungseinrichtung für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgesetz im Sinne von § 12 BattG und für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 13 BattG kostenfrei. Die Abholung und die Verwertung von Gerätebatterien sind für „freiwillige Sammelstellen“ kostenfrei, es sei denn es werden zwischen dem AG und dem AN anderweitige Vereinbarungen getroffen. 

Der AG hat darauf dafür Sorge zu tragen, dass an den betroffenen Sammelstellen nur Gerätebatterien gesammelt und zur Abholung bereitgestellt werden. Industriebatterien und Fahrzeugbatterien sind keine Gerätebatterien und daher nicht Bestandteil der Abholung. Diese Batterien müssen getrennt kostenpflichtig entsorgt werden. 

Bei Nichteinhaltung der Befüllungshinweise des AN ist der Transportdienstleister berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern. Gegebenenfalls müssen unzulässige Batteriemischungen an der Abholstelle, im Zwischenlager oder beim Verwerter auf Kosten des AG neu sortiert und separiert werden. Dadurch entstehende Leerfahrten, zusätzlicher Sortieraufwand oder ggf. Entsorgungskosten gehen zu Lasten des AG. Der AN ist auch berechtigt, nicht ordnungsgemäß befüllte Behältnisse kostenpflichtig zurückzuführen. 

Die Sammelstelle wird seitens des AN mit allen erforderlichen Behältnissen ausgestattet. Die Behältnisse sind Eigentum des AN und erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen. Beschädigungen der Behältnisse durch die Sammelstelle gehen zu deren Lasten. 

9.         Abrechnung, Fälligkeit 

Abrechnungen erfolgen im Gutschrift-/Rechnungsverfahren seitens des AN zum Monatsende. 

Zahlungsziel ist vier Wochen nach Belegerstellung, sofern nicht anders vereinbart. Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzüge zur Zahlung auf das vom AN angegebene Konto fällig. 

10.       Haftung des Auftraggebers 

Der AG ist für die ordnungsgemäße Befüllung und Bereitstellung der Behältnisse verantwortlich; er haftet für die ordnungsgemäße Befüllung der Behältnisse unter Beachtung der aktuell gültigen Gesetze, Verordnungen und der jeweils gültigen REBAT Befüllungshinweise. Der AG stellt den AN von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Befüllung der Behältnisse entstehen. 

Der AG bleibt auch nach Übernahme der Batterien an den Transportdienstleister „Verantwortlicher“ i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes („KrWG“). Die Batterien gehen erst in das Eigentum des Verwerters über, wenn eine ordnungsgemäße Übergabe und Prüfung der Batterien beim Entsorger positiv abgeschlossen ist. 

11.       Haftung des Auftragnehmers 

Der AN verpflichtet sich zur Leistungserbringung unter Einhaltung aller relevanten Rechtsvorgaben, insbesondere des Abfallrechts in Deutschland. Er handelt selbständig und in eigener Verantwortung. Der AN versichert, über ausreichende Sach- und Fachkunde für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verfügen. 

Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen in Bezug auf die übergebenen Abfälle frei, die wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen oder Auflagen durch den AN oder von ihm eingeschalteten Unternehmen im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen gegen den AG erhoben werden. 

Der AN hat das Verschulden von ihm eingesetzter Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der AN ist zudem zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den sein Verrichtungsgehilfe einem Dritten in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich zufügt. Die vorgenannte Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der AN bei der Auswahl der bestellten Personen und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. 

Für den Fall von Leistungsstörungen im Bereich Verwertung verpflichtet sich der AN, die Abfälle weiterhin abzunehmen und einer anderen, rechtlich zulässigen Verwertung zuzuführen. 

Im Übrigen haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des AN ist auf 1 Mio. Euro je Schadensfall und auf 2 Mio. Euro pro Jahr Vertragslaufzeit begrenzt. Der AN haftet nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für den Fall, dass das Gesetz eine höhere und/ oder unbegrenzte Haftung vorsieht. 

12.       Versicherungen 

Der AN garantiert, dass er für seine Tätigkeit über die üblichen Versicherungen, insbesondere über eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung, mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügt und diese Versicherung während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird. Auf Wunsch des AG hat der AN die entsprechenden Versicherungen durch aktuelle Versicherungsnachweise zu bestätigen. 

13.       Geheimhaltung 

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags bekannt gewordenen Tatsachen nicht an Dritte weiterzugeben oder ihnen zugänglich zu machen, soweit dieses nicht im Rahmen der Einschaltung von Dritten erforderlich ist. In diesem Fall hat die jeweilige Partei den Dritten eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. 

Presseveröffentlichungen erfolgen nur nach gemeinsamer vorheriger Abstimmung und sofern beide Vertragspartner genannt sind. AG und AN sind mit der gegenseitigen Nennung als Referenzkunden einverstanden. 

Die Vertragspartner verpflichten ihre Beschäftigten, die mit der Durchführung dieses Vertrages vertraut sind, auch für die Zeit nach deren Ausscheiden, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu einer entsprechenden Geheimhaltung. 

14.       Laufzeit und Kündigung 

Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet bzw. richtet sich nach der individuell getroffenen Vereinbarung. Der durch Zustimmung zu diesen AGB geschlossene Vertrag  kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. 

Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: 

  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, -    
  • Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit einer Partei, 
  • Nachhaltiger, wesentlicher Verstoß durch den AN gegen gesetzlich vorgeschriebene Dokumentations- und/oder Nachweispflichten nach vorheriger Abmahnung durch den AG. 
  • Änderungen der einschlägigen rechtlichen Vorschriften oder die Schaffung neuer einschlägiger rechtlicher Vorschriften, die die Fortführung des Vertragsverhältnisses wirtschaftlich und/oder tatsächlich sinnlos oder unmöglich machen. 
  • Verletzung von sonstigen wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, welche zur Folge haben können, dass die erfolgreiche Durchführung des Vertrags gefährdet wird, nach vorheriger Abmahnung. 

15.       Schriftform 

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Änderung dieser Schriftformklausel. Dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen. 

16.       Rechtswahl, Gerichtsstand 

Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts unter Ausschluss der Anwendung der Vorschriften des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit zulässig, München. 

17.       Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Falle in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das Gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke entsteht. 

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