Informationen zur neuen Batterieverordnung der EU

Welche Batteriearten und Batterieunterarten sind betroffen?

Die neue Batterieverordnung erweitert die bestehenden drei Batteriearten um zwei neue Kategorien für Traktionsbatterien (EV-Batterien) und für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT-Batterien).

Außerdem werden zur zielgerichteten Steuerung der Maßnahmen der Verordnung folgende zwei Unterarten eingeführt: Industriebatterien mit externem Speicher und Allzweck-Gerätebatterien

    Gerätebatterien (Portable Batteries) sind alle Batterien, die

  • versiegelt sind,
  • maximal 5 kg wiegen,
  • nicht speziell für industrielle Verwendungszwecke konzipiert sind,
  • bei denen es sich weder um Traktionsbatterien, noch Batterien für leichte Verkehrsmittel, noch Starterbatterien handelt (Artikel 3 Nummer 9).

    Allzweck-Gerätebatterien (Portable Batteries of General Use) bilden eine Unterart der  

    Gerätebatterien, die

  • wiederaufladbar oder nicht wiederaufladbar sind,
  • speziell für die Interoperabilität hergestellt werden,
  • folgende Bauformen aufweisen: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3) (Artikel 3 Nummer 10).

    Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT, Light Means of Transport) sind Batterien sind

  • die gekapselt sind,
  • maximal 25 kg wiegen,
  • für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich von einem Elektromotor oder von einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L, und bei denen es sich nicht um Traktionsbatterien handelt (Artikel 3 Nummer 11).

    Autobatterien (SLI, Batteries for Starting, Lighting, and Ignition) sind Batterien

  • die für die Versorgung des Anlassers,
  • der Beleuchtung,
  • der Zündung mit elektrischer Energie ausgelegt sind und
  • die auch in Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen unterstützend oder als Ersatz eingesetzt werden können (Artikel 3 Nummer 12).

    Industriebatterien sind Batterien

  • die speziell für industrielle Verwendungszwecke konstruiert,
  • die für industrielle Zwecke bestimmt sind, nachdem sie einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung unterzogen wurden,
  • jede andere Batterie mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, bei der es sich nicht um eine LMT-Batterie, eine Traktionsbatterie oder eine Starterbatterie handelt (Artikel 3 Nummer 13).

    Traktionsbatterien (EV, Electrical Vehicles) sind Batterien,

  • die speziell für die Bereitstellung von elektrischer Energie für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und mit einem Gewicht von mehr als 25 kg ausgelegt sind, oder
  • für die Bereitstellung von elektrischer Energie für den Antrieb von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse M, N, O gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt sind (Artikel 2 Nummer 12).
  • Batterien, die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden, gelten als Industriebatterien (Artikel 3, Nr. 14).
Welche Sammelquoten müssen erreicht werden?

Folgende Mindest-Sammelquoten müssen dauerhaft erreicht  werden: (Artikel 59 Absatz 3)

  • 45% bis 31.12.2023 (in Deutschland gilt ohnehin schon eine Sammelquote von 50%)
  • 63% bis 31.12.2027
  • 73% bis 31.12.2030

Grundlage für die Berechnung der Sammelquote ist nicht mehr der durchschnittliche Jahresabsatz eines Jahres und der beiden Vorjahre sein, sondern der durchschnittliche Jahresabsatz der drei Vorjahre (d.h. der Jahresabsatz des Berichtsjahres fließt nicht in die Sammelquotenberechnung ein) (Anhang XI)

Wie gestaltet sich die Sammlung von Batterien für leichte Verkehrsmittel?

Die Hersteller stellen die Sammlung aller LMT-Batterien unabhängig von der Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft sicher, wenn sie solche Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen (Artikel 60)

  • Einrichtung von Rücknahme- und Sammelsystemen für LMT-Batterien, inklusive Sammelstellen,
  • Sicherstellen, dass die Einrichtungen unentgeltliche Sammlungen von LMT-Batterien anbieten und davon auch Gebrauch machen,
  • Vorkehrungen für Sammlung und Transport treffen, inklusive der kostenlosen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für Sammelstellen,
  • Unentgeltliche Sammlung der von Sammelstellen gesammelten LMT-Batterien in angemessener Häufigkeit entsprechend dem Gebiet, der Menge und der Gefahr durch LMT-Batterien,
  • Sicherstellen, dass die gesammelten und entfernten LMT-Batterien von der Abfallbewirtschaftung in einer zugelassenen Anlage behandelt werden

Es werden folgende Sammelquoten eingeführt

  • 51 % bis 31. Dezember 2028,
  • 61 % bis 31. Dezember 2031
Wie wurden die Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien gestaltet?

Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien im Hinblick auf eine Minimierung der Umweltauswirkungen dieser Batterien sowie auf praktikable Alternativen für Endnutzer durchführbar sind. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, darunter die Annahme von Legislativvorschlägen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung oder zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, getroffen werden sollten (Artikel 9 Absatz 3)

Müssen in Produkten verbaute Batterien leicht entfernt und ausgetauscht werden können? (Artikel 11)

Hersteller von Produkten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen dafür sorgen, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für einzelne Zellen oder sonstige Teile einer Batterie, sondern nur für die ganze Batterie.

Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt

Außerdem müssen Hersteller dafür sorgen, dass den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen. Diese Betriebsanleitung und diese Sicherheitsinformationen werden den Endnutzern auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt.

Folgende Ausnahmen gelten:

Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, die regelmäßig Spritzwasser, Wasserströmen oder dem Eintauchen in Wasser ausgesetzt sind und die abwaschbar oder abspülbar sein sollen

  • Geräte für die professionelle medizinische Bildgebung und Strahlentherapie und In-Vitro-Diagnostika
  • Für in die Gerätestruktur integrierte Batterien und für Batterien, für die aus bestimmten Gründen eine dauerhafte Verbindung zum Gerät zwecks Datenübermittlung Vorrang hat
Was ist der aktuelle Stand eines Pfandsystems für Batterien? (Artikel 63)

Die Kommission beurteilt bis zum 31.12. 2027 die Durchführbarkeit und die potentiellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien.

Welche Kennzeichnungspflichten gibt es? (Artikel 13)

Zukünftig dürfen Batterien nur mit den angemessenen Kennzeichnungen in der EU auf den Markt gebracht werden. Artikel 13 der Verordnung listet eine Vielzahl von Kennzeichnungen auf, die gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Lebensdauer, Ladekapazitäten, Verpflichtung zur getrennten Sammlung, Batterieart und chemisches System, gefährliche Stoffe und kritische Rohstoffe, Sicherheitsrisiken usw. detaillieren sollen. Wenn dies nicht direkt auf der Batterie möglich ist, kann auf die Verpackung oder Beilage gedruckt werden bzw. Information zum Teil per QR-Code angegeben werden

Die neuen Kennzeichnungspflichten gelten wie folgt:

  • ab 18.6.2026 allgemeine Angaben
  • ab 18.06.2026 Kapazitätsangaben und Mindestbetriebsdauer
  • ab 18.06.2025 Zeichen für getrennte Sammlung
  • ab 18.06.2026 Zeichen für „nicht wiederaufladbar“
  • ab 18.02.2027 QR-Code mit Link auf weitergehende Informationen
Was umfassen die neuen Konformitätspflichten?

Hersteller

Bezüglich der Konformität von Batterien müssen Hersteller drei neue Pflichten erfüllen:

  • Eignungsprüfung der Batterie zwecks der Beschränkung gefährlicher Stoffe, Parameter für Leistung und Haltbarkeit sowie Gesundheit und Lebensdauer, Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme, Batteriemanagementsysteme und Beifügen einer Anleitung und Sicherheitsinformationen für Endnutzer
  • Kennzeichnung der Batterien mit Modellbezeichnung sowie Chargen-, Serien- oder Produktnummer zur Herstelleridentifizierung
  • Gewährung des Zugangs zu den Werten der in Anhang VII genannten Parameter im Batteriemanagementsystem

Lieferanten von Batteriezellen und -modulen

Die Lieferanten stellen dem Hersteller bei der Lieferung von Batteriezellen und -modulen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Anforderungen an die Konformität von Batterien der Verordnung erforderlich sind. Diese Informationen müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Artikel 38a).

Importeure

Importeure müssen folgendes überprüfen:

  • EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII, ob der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat
  • ob die Batterie die CE-Kennzeichnung trägt und mit allen erforderlichen Angaben und Symbolen gekennzeichnet wurde
  • ob der Batterie die erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt wurden
  • ob der Hersteller die erforderlichen Anforderungen für die Hersteller-Identifizierung erfüllt

Sie dürfen keine Batterien importieren, die nicht mit den Anforderungen der Beschränkung gefährlicher Stoffe, Parameter für Leistung und Haltbarkeit sowie Gesundheit und Lebensdauer, Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme und Batteriemanagementsysteme übereinstimmen und deren Konformität nicht hergestellt wurde. Sie stellen sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen die Konformität der Batterie mit den aktuellen Anforderungen nicht beeinträchtigt, solange die Batterie sich in dessen Verantwortung befindet

Händler

Vertreiber müssen überprüfen:

  • ob der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist
  • ob die Batterie die CE-Kennzeichnung sowie alle weiteren erforderlichen Kennzeichnungen trägt
  • ob die erforderlichen Unterlagen, Anleitungen und Sicherheitsinformationen beigefügt wurden
  • ob Hersteller und Importeure alle Anforderungen für die Hersteller-Identifizierung erfüllen
Welche Pflichten haben Wirtschaftsakteure bezüglich der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht?

Ab dem 18. August 2025 müssen Erstinverkehrbringer von Batterien mit einem Umsatz von min. 40 Mio. EUR/Jahr (Artikel 47) die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen, indem eine Sorgfaltspflichtregelung aufgestellt wird, die drei Pflichten umfasst: Erstellung eines Managementsystems, eines Risikomanagementplans und einer Offenlegung von Informationen (Artikel 48).

Die Sorgfaltspflichten müssen von einer notifizierten Stelle überprüft und ein regelmäßiges Audit durchgeführt werden, um die ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen (Artikel 51)

Welche Informationen müssen Hersteller den Endnutzern zur Verfügung stellen? (Artikel 74)

Hersteller müssen den Endnutzern folgende Informationen zur Verfügung

  • die Rolle der Endnutzer bei der Abfallvermeidung
  • die Rolle der Endnutzer bei der getrennten Sammlung von Altbatterien
  • die getrennte Sammlung, die Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwertung und die für Altbatterien verfügbaren Recyclingverfahren
  • die erforderlichen Sicherheitshinweise für den Umgang mit Altbatterien, auch in Bezug auf die mit lithiumhaltigen Batterien verbundenen Risiken und deren Handhabung
  • die Bedeutung der Etiketten und Symbole
  • die Auswirkungen von Gefahrenstoffen auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen durch unsachgemäße Entsorgung von Altbatterien

 

Hersteller müssen den Abfallbewirtschaftungsunternehmen, die auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung von Altbatterien spezialisiert sind, ab dem Zeitpunkt der Lieferung einer Batterie folgende Informationen über die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Behandlung zur Verfügung stellen:

  • Verfahren, die die Demontage von leichten Verkehrsmitteln, Fahrzeugen und Geräten so gewährleisten, dass die eingebauten Altbatterien entfernt werden können
  • die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, einschließlich Arbeitssicherheit und Brandschutz, die für Lagerung, Transport und Behandlung gelten

 

 

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