Die neue Batterieverordnung erweitert die bestehenden drei Batteriearten um zwei neue Kategorien für Traktionsbatterien (EV-Batterien) und für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT-Batterien).
Außerdem werden zur zielgerichteten Steuerung der Maßnahmen der Verordnung folgende zwei Unterarten eingeführt: Industriebatterien mit externem Speicher und Allzweck-Gerätebatterien
Gerätebatterien (Portable Batteries) sind alle Batterien, die
Allzweck-Gerätebatterien (Portable Batteries of General Use) bilden eine Unterart der
Gerätebatterien, die
Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT, Light Means of Transport) sind Batterien sind
Autobatterien (SLI, Batteries for Starting, Lighting, and Ignition) sind Batterien
Industriebatterien sind Batterien
Traktionsbatterien (EV, Electrical Vehicles) sind Batterien,
Folgende Mindest-Sammelquoten müssen dauerhaft erreicht werden: (Artikel 59 Absatz 3)
Grundlage für die Berechnung der Sammelquote ist nicht mehr der durchschnittliche Jahresabsatz eines Jahres und der beiden Vorjahre sein, sondern der durchschnittliche Jahresabsatz der drei Vorjahre (d.h. der Jahresabsatz des Berichtsjahres fließt nicht in die Sammelquotenberechnung ein) (Anhang XI)
Die Hersteller stellen die Sammlung aller LMT-Batterien unabhängig von der Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft sicher, wenn sie solche Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen (Artikel 60)
Es werden folgende Sammelquoten eingeführt
Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien im Hinblick auf eine Minimierung der Umweltauswirkungen dieser Batterien sowie auf praktikable Alternativen für Endnutzer durchführbar sind. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, darunter die Annahme von Legislativvorschlägen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung oder zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, getroffen werden sollten (Artikel 9 Absatz 3)
Hersteller von Produkten, in die Gerätebatterien eingebaut sind, müssen dafür sorgen, dass diese Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Diese Verpflichtung gilt nicht für einzelne Zellen oder sonstige Teile einer Batterie, sondern nur für die ganze Batterie.
Als vom Endnutzer leicht zu entfernen gilt eine Gerätebatterie, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus einem Produkt entnommen werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, sie werden kostenlos mit dem Produkt bereitgestellt
Außerdem müssen Hersteller dafür sorgen, dass den Produkten eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen für die Verwendung, das Entfernen und das Austauschen der Batterien beiliegen. Diese Betriebsanleitung und diese Sicherheitsinformationen werden den Endnutzern auf einer öffentlichen Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form online bereitgestellt.
Folgende Ausnahmen gelten:
Geräte, die speziell für den Betrieb in einer Umgebung ausgelegt sind, die regelmäßig Spritzwasser, Wasserströmen oder dem Eintauchen in Wasser ausgesetzt sind und die abwaschbar oder abspülbar sein sollen
Die Kommission beurteilt bis zum 31.12. 2027 die Durchführbarkeit und die potentiellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien.
Zukünftig dürfen Batterien nur mit den angemessenen Kennzeichnungen in der EU auf den Markt gebracht werden. Artikel 13 der Verordnung listet eine Vielzahl von Kennzeichnungen auf, die gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Lebensdauer, Ladekapazitäten, Verpflichtung zur getrennten Sammlung, Batterieart und chemisches System, gefährliche Stoffe und kritische Rohstoffe, Sicherheitsrisiken usw. detaillieren sollen. Wenn dies nicht direkt auf der Batterie möglich ist, kann auf die Verpackung oder Beilage gedruckt werden bzw. Information zum Teil per QR-Code angegeben werden
Die neuen Kennzeichnungspflichten gelten wie folgt:
Hersteller
Bezüglich der Konformität von Batterien müssen Hersteller drei neue Pflichten erfüllen:
Lieferanten von Batteriezellen und -modulen
Die Lieferanten stellen dem Hersteller bei der Lieferung von Batteriezellen und -modulen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zur Erfüllung der Anforderungen an die Konformität von Batterien der Verordnung erforderlich sind. Diese Informationen müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Artikel 38a).
Importeure
Importeure müssen folgendes überprüfen:
Sie dürfen keine Batterien importieren, die nicht mit den Anforderungen der Beschränkung gefährlicher Stoffe, Parameter für Leistung und Haltbarkeit sowie Gesundheit und Lebensdauer, Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme und Batteriemanagementsysteme übereinstimmen und deren Konformität nicht hergestellt wurde. Sie stellen sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen die Konformität der Batterie mit den aktuellen Anforderungen nicht beeinträchtigt, solange die Batterie sich in dessen Verantwortung befindet
Händler
Vertreiber müssen überprüfen:
Ab dem 18. August 2025 müssen Erstinverkehrbringer von Batterien mit einem Umsatz von min. 40 Mio. EUR/Jahr (Artikel 47) die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen, indem eine Sorgfaltspflichtregelung aufgestellt wird, die drei Pflichten umfasst: Erstellung eines Managementsystems, eines Risikomanagementplans und einer Offenlegung von Informationen (Artikel 48).
Die Sorgfaltspflichten müssen von einer notifizierten Stelle überprüft und ein regelmäßiges Audit durchgeführt werden, um die ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen (Artikel 51)
Hersteller müssen den Endnutzern folgende Informationen zur Verfügung
Hersteller müssen den Abfallbewirtschaftungsunternehmen, die auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung von Altbatterien spezialisiert sind, ab dem Zeitpunkt der Lieferung einer Batterie folgende Informationen über die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Behandlung zur Verfügung stellen: